Kinderzuschlag-Rechner
Dein Kinderzuschlag: –
Du kannst deinen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ganz einfach online stellen.
Hier kannst du anonym deinen Anspruch berechnen lassen. Der Rechner basiert auf der aktuellen Berechnungsgrundlage (letzte Aktualisierung: 28/10/2025). Der Kinderzuschlag-Rechner ermittelt, ob deine Familie Anspruch auf Kinderzuschlag hat. 2026 sind bis zu 297 € pro Kind möglich – zusätzlich zum Kindergeld. Den Antrag stellst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Bitte beachte, dass der hier ermittelte Anspruch nicht verbindlich ist. Sollten deutliche Unterschiede zwischen dieser Berechnung und deinem tatsächlichen Anspruch bestehen, empfehlen wir, rechtlichen Rat von einem Anwalt einzuholen.
Hier bitte dein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der letzten sechs Monate aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit angeben.
Mindesteinkommensgrenze:
Für den Bezug von Kinderzuschlag gilt eine Mindesteinkommensgrenze: Als Paar müsst ihr mindestens 900 € monatlich verdienen, als alleinerziehende Person mindestens 600 €.
Für die Prüfung des Mindesteinkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt – mit Ausnahme von Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Dazu zählen neben Bruttolöhnen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit auch Transferleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, BAföG, Elterngeld oder Renten sowie sonstige Einkünfte wie Unterhaltszahlungen, Mieten oder Pachten.
Erhält ein Elternteil Unterhalt für sich und das Kind (z. B. Ehegatten- und Kindesunterhalt), wird dies bei der Mindesteinkommensprüfung zusammen betrachtet. Bezieht ein Elternteil ausschließlich Kindesunterhalt, wird dieser nicht berücksichtigt.
Gib bitte dein durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen der letzten sechs Monate aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an.
Gib bitte deine monatliche Miete inklusive Nebenkosten und Heizkosten an. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizkosten.
Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Dazu zählen eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.
Gib bitte an, ob die Kosten für Warmwasser zusätzlich zu deinen oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen. Wenn Warmwasser dezentral erzeugt wird, also über einen Durchlauferhitzer, Warmwasserboiler, Gastherme etc., sind die Kosten dafür nicht in den Unterkunftskosten enthalten, die berücksichtigt werden.
Falls du Wohngeld erhältst, gib bitte hier dessen Höhe an.
Gib bitte an, ob du ab der 13. Schwangerschaftswoche schwanger bist. Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf von 17 % der für sie geltenden Regelbedarfsstufe. Ernährungskosten ab.
Gib bitte deine durchschnittlichen monatlichen sonstigen Einkünfte der letzten sechs Monate an.
Dazu gehören unter anderem:
Renten
Miet- und Pachteinnahmen
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Krankengeld
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
Ehegatten- oder Trennungsunterhalt
Wenn du keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angegeben hast, kannst du hier außerdem monatliche Beiträge für Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung, Werbungskosten oder Haftpflicht abziehen.
Gib bitte deine Absetzbeträge an, also Ausgaben, die zur Berechnung des Kinderzuschlags vom Einkommen abgezogen werden können. Dazu gehören Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind, sowie Werbungskosten, z. B.:
Freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung
Altersvorsorge für Personen ohne Rentenversicherungspflicht
Kfz-Haftpflichtversicherung
Riester-Rente
Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
Für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit werden stets 100 Euro pauschal als Absetzbeträge berücksichtigt, auch wenn du hier keine Beträge angibst. Übersteigen die Erwerbseinkünfte monatlich 400 Euro, können auch die hier angegebenen höheren Kosten geltend gemacht werden.
Sofern vorhanden, deine Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten eingeben.
Gib bitte an, ob du mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder in einer ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenlebst. In diesem Fall gib bitte eure gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie deine Einkünfte trägst du bitte individuell unter ‚Antragsteller‘ bzw. ‚Partner‘ ein, damit der Kinderzuschlagsrechner dies korrekt berücksichtigen kann.
Gib bitte die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 25 Jahren an, für die du Kindergeld erhältst, die weder verheiratet noch verpartnert sind. Zu berücksichtigen sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder sowie Kinder deines Ehegatten oder Lebenspartners, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Bitte das Einkommen des Kindes angeben. Zum Einkommen zählen für das Kind auch erhaltene Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss.
